Allgemeine Geschäftsbedingungen der PV OPTIMUM GmbH

§ 1 Geltung der Bedingungen
Unsere Lieferungen, Leistungen, Installationen und Angebote erfolgen ausschließlich auf Grund dieser Geschäftsbedingungen.
Diese gelten somit auch für alle künftigen Geschäftsbeziehungen, auch wenn sie nicht nochmals ausdrücklich vereinbart werden.
Entgegenstehende AGB’S des Bestellers/Bauherren werden nicht Vertragsgrundlage.
§ 2 Vertragsabschluss
(1) In Prospekten, Anzeigen usw. enthaltene Angaben und Angebote sind – auch bezüglich der Preisangaben – freibleibend und unverbindlich.
An speziell ausgearbeitete Angebote halten wir uns 4 (vier) Wochen gebunden.
(2) Der Auftraggeber/Bauherr ist vier Wochen an seinen Auftrag gebunden. Aufträge bedürfen zur Rechtswirksamkeit unserer schriftlichen
Bestätigung. Lehnen wir nicht binnen vier Wochen nach Auftragseingang die Annahme ab, so gilt die Bestätigung als erteilt.
(3) Alle Vereinbarungen, die zwischen dem Auftraggeber/Bauherr und uns zwecks Ausführung dieses Vertrages getroffen werden, sind
schriftlich niederzulegen.
§ 3 Preise, Preisänderungen
Die Preise sind exklusive der Verpackung und Fracht bis zur Baustelle.
Bei schlüsselfertigen PV-Anlagen ist Verpackung und Fracht inklusive.
§ 4 Lieferzeiten, Lieferbedingungen

(1) Liefertermine oder -fristen, die verbindlich oder unverbindlich vereinbart werden können, bedürfen der Schriftform.
(2) Wir sind berechtigt uns von dem Vertrag zu lösen, wenn wir die Lieferung und Installation nicht ausführen können, weil wir selbst nicht
rechtzeitig beliefert werden oder durch Gesetzesänderungen, höhere Gewalt, Streik, Aussperrung oder einen sonstigen Umstand, den wir nicht
zu vertreten haben und der für die rechtzeitige Lieferung von erheblicher Bedeutung ist, an der rechtzeitigen Lieferung gehindert werden.
(3) Bei Vorliegen von durch uns zu vertretenden Lieferverzögerungen wird die Dauer der vom Auftraggeber/Bauherr gesetzlich zu setzenden
Nachfrist auf 4 (vier) Wochen festgelegt, die mit Eingang der schriftlichen Nachfristsetzung bei uns beginnt.
(4) Technische Änderungen im Zuge der Weiterentwicklung, Verbesserungen der angebotenen Produkte im Rahmen der üblichen Toleranzen
behalten wir uns vor. Eine dadurch bedingte Preisänderung von mehr als 3% der Produkte und Bauteile sind wir berechtigt, an den Besteller/
Bauherren weiterzugeben.
(5) Evtl. Verzögerungen seitens des Energieversorgers, nach Betriebs- und Einspeisebereitschaft durch die PV OPTIMUM GmbH, entbindet den
Auftraggeber nicht von der Verpflichtung zur vollständigen und termingerechten Zahlung.

§ 5 Technische Liefer- und Montagevoraussetzungen

(1) Vom Auftraggeber/Bauherr sind vor Beginn der Montage folgende Vorleistungen zu erbringen:
die Beschaffung der entsprechenden öffentlich-rechtlichen und nachbarrechtlichen Genehmigungen (Baugenehmigung usw.) Nachweis der
Statik für die entsprechende Tragfähigkeit der Untergründe für die von uns zu erbringende Bauleistung.
Die Beschaffung der behördlichen Genehmigungen (z.B. für Strassen- und Gehwegsperren).
Die Befestigung und Befahrbarkeit der Zufahrtswege für eine Radlast bis zu 7,5 to, beginnend an der öffentlichen, keiner Beschränkung
bezüglich Gewicht, Höhe und Breite unterworfenen Strasse bis zur Baustelle. Die Befestigung ist so durchzuführen, dass öffentliche Wege,
Gehsteige, Schachtabdeckungen, Nachbargrundstücke usw. bei Anfahrt, Abladen und Abfahrt nicht beschädigt werden können.
Lagerplatz für das angelieferte Material.
Freier Zugang für sämtliche Räume sowie das angrenzende Grundstück bzw. die angrenzenden Flächen des Baugrundstückes
Zurverfügungstellung von Wasser- und Stromanschluss.
Die bauseitige Beseitigung bzw. Entsorgung von Verpackungs- und Transportmaterial.
Absicherung der Baustelle sowie den Hinweis “ Betreten der Baustelle verboten . Eltern haften für ihre Kinder“.
Bei Eigenleistung oder Mithilfe bei der Montage sind vom Auftraggeber/Bauherr für sich und seine Helfer entsprechende Versicherungen
abzuschließen und entsprechende Meldungen (Berufsgenossenschaft etc.) und Abgaben (Finanzamt) vorzunehmen. Für die Einhaltung der
Unfallverhütungsvorschriften in diesem Bereich ist der Auftraggeber/Bauherr selbst verantwortlich.
Nachweis einer entsprechenden Versicherung der angelieferten, aber noch in unserem Eigentum stehenden Materialien und Bauteilen gegen
Feuer, Hagel und Vandalismus, sowie der Abschluss entsprechender Bauherrenhaftpflicht und Baiwesenversicherungen.
Zurverfügungstellung einer sanitären Einrichtung ( WC).
(2) Erbringt der Auftraggeber/Bauherr die vorgenannten Vorleistungen nicht oder nicht vollständig, sind wir berechtigt, den Montagebeginn bis
zur vollständigen Erbringung auszusetzen. Wir kommen insoweit nicht in Verzug. Kosten, Strafen und Schäden die uns aus der Verletzung der
vorgenannten Obliegenheiten entstehen, hat der Auftraggeber zu ersetzen.
(3) Sollte der Auftraggeber/Bauherr die Vorleistungen trotz angemessener Fristsetzung und der Ankündigung der Kündigung nach fruchtlosem
Fristablauf trotzdem die Vorleistungen nicht vollständig erbringen, sind wir berechtigt, den Vertrag zu kündigen und Schadensersatz zu
verlangen.

§ 6 Rechte des Bauherren/Auftraggebers wegen Mängeln

(1) Hat der gelieferte/montierte Gegenstand nicht die vereinbarte Beschaffenheit oder eignet sich nicht für die nach dem Vertrag vorausgesetzte
oder die Verwendung allgemein oder hat er nicht die Eigenschaften, die der Auftraggeber/Bauherr nach öffentlichen Äußerungen durch uns
erwarten kann, leistet wir grundsätzlich nach schriftlicher Fristsetzung Nacherfüllung durch Nachlieferung einer mangelfreien Sache.
Mehrfache Nachlieferung ist zulässig. Schlägt zweifache Nacherfüllung fehl, kann der Auftraggeber/Bauherr nach seiner Wahl den Kaufpreis
angemessen herabsetzen oder vom Vertrag zurücktreten.
(2) Eine Gewährleistung für offensichtliche Mängel ist, sofern sie nicht innerhalb von 10 Tagen angezeigt werden, ausgeschlossen.
(3) Die Verjährungsfrist für die vorstehenden Ansprüche beträgt zwei Jahre ab Ablieferung/Montage/Abnahme der Ware.
(4) Die Kosten für einen vom Bauherren beauftragten Gutachter werden nur nach schriftlicher Genehmigung durch die PV OPTIMUM GmbH erstattet.

§ 7 Haftungsbegrenzung
(1) Für Schadensersatzansprüche egal aus welchem Rechtsgrund auch immer haften wir nicht, außer bei Vorliegen von Vorsatz, grober
Fahrlässigkeit oder Verstoß gegen eine wesentliche Vertragspflicht.
(2) Für Schäden, die dadurch entstehen, dass der Bauherr/Auftraggeber oder in seinem Auftrag ein Dritter, unser auf der Baustelle angelieferte
Materialien ohne uns zu benachrichtigen oder ohne unsere Einwilligung selbständig wegräumt, haftet der Bauherr/Auftraggeber.
(3) Bei leicht fahrlässiger Pflichtverletzung beschränkt sich unsere Haftung auf den nach der Art Ware vorhersehbaren, vertragstypischen,
unmittelbaren Durchschnittsschaden. Dies gilt auch bei leicht fahrlässigen Pflichtverletzungen unserer gesetzlichen Vertreter oder
Erfüllungsgehilfen.
§ 8 Eigentumsvorbehalt
(1) Bis zur Erfüllung aller Forderungen, die uns aus jedem Rechtsgrund gegen den Auftraggeber/Bauherr jetzt oder künftig zustehen, behalten
wir uns das Eigentum an den gelieferten Waren vor (Vorbehaltsware).
Der Auftraggeber/Bauherr darf über die Vorbehaltsware nicht verfügen.
(2) Bei Zugriffen Dritter – insbesondere Gerichtsvollzieher – auf die Vorbehaltsware wird der Auftraggeber/Bauherr auf unser Eigentum
hinweisen und uns unverzüglich benachrichtigen, damit wir unsere Eigentumsrechte durchsetzen können. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist,
uns die in diesem Zusammenhang entstehenden gerichtlichen oder außergerichtlichen Kosten zu erstatten, haftet hierfür der
Auftraggeber/Bauherr.
(3) Bei vertragswidrigem Verhalten des Auftraggebers/Bauherr – insbesondere bei Zahlungsverzug – sind wir berechtigt vom Vertrag
zurückzutreten und die Vorbehaltsware herauszuverlangen.
(4) Wird die Vorbehaltsware vom Auftraggeber/Bauherr zusammen mit nicht in unserem Eigentum stehenden Ware veräußert, so tritt der
Auftraggeber/Bauherr schon jetzt die aus dieser Weiterveräußerung entstehende Forderung in Höhe des Wertes unserer Vorbehaltsware zzgl.
eines Sicherungsaufschlages in Höhe von 20% an uns ab. Der Sicherungsaufschlag bleibt außer Betracht, soweit dem Rechte Dritter
entgegenstehen. Wir nehmen diese Abtretung hiermit an.
(5) Wird die Vorbehaltsware als wesentlicher Bestandteil in das Grundstück des Auftraggebers/Bauherr eingebaut, so tritt dieser bereits jetzt die
aus der Veräußerung des Grundstücks entstehende Forderung in Höhe des Wertes der Vorbehaltsware an uns ab. § 8 Nr.4 gilt entsprechend.
(6) Zu anderen Verfügungen über die Vorbehaltsware, insbesondere deren Sicherungsübereignung ist dem Auftraggeber/Bauherrn nicht
gestattet.
(7) Bei Zwangsvollstreckungsmaßnahmen Dritter in die Vorbehaltsware oder in die abgetretenen Forderungen hat uns der
Auftraggeber/Bauherr unverzüglich zu benachrichtigen und uns die erforderlichen, für den Widerspruch notwendigen, Unterlagen zu übergeben.
(8) Mit Tilgung all unserer Forderungen gehen das Eigentum an der Vorbehaltsware und die abgetretenen Forderungen in das Eigentum des
Auftraggebers/Bauherrn über.
§ 9 Zahlung
(1) Unsere Rechnungen sind nach Rechnungsstellung vereinbarungsgemäß zahlbar.
(2) Wir sind berechtigt, bei nicht vollständiger Leistung der im Auftrag/Angebot festgelegten Abschlagszahlung/en weitere Leistungen bis zur
vollständigen Zahlung der vereinbarten Abschlagszahlung/en zu verweigern bzw. entsprechend § 5 Abs. 3 zu kündigen.
(3) Die Ablehnung von Schecks oder Wechseln behalten wir uns ausdrücklich vor. Die Annahme erfolgt stets nur zahlungshalber. Diskont- und
Wechselspesen gehen zu Lasten des Bestellers/Bauherrn und sind sofort fällig.
(4) Wir sind berechtigt, trotz anders lautender Bestimmungen des Bestellers/Bauherrn Zahlungen zunächst auf dessen ältere Schulden
anzurechnen, und ihn über die Art der erfolgten Verrechnung informieren. Sind bereits Kosten und Zinsen entstanden, so sind wir berechtigt, die
Zahlung zunächst auf die Kosten, dann auf die Zinsen und zuletzt auf die Hauptleistung anzurechnen.
(5) Der Besteller/Bauherr ist zur Aufrechnung nur berechtigt, wenn die Gegenforderung unbestritten oder rechtskräftig festgestellt ist.
§ 10 Gerichtsstand
Als Gerichtsstand wird mit Vertragspartnern, die Kaufleute, juristische Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliche
Sondervermögen sind, das AG Heidenheim bzw. das Landgericht Ellwangen vereinbart.
§11 Gültigkeit dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen
Bei Widersprüchen im Vertrag gelten nacheinander unsere AGB’s und die Allgemeinen Vertragsbedingungen für die Ausführung von
Bauleistungen neueste Fassung.
Sollten einzelne Bestimmungen der vorliegenden AGB’s ungültig sein, berührt das die Gültigkeit die übrigen vereinbarten Bestimmungen nicht.
Herbrechtingen-Bolheim – Stand 10/2019
Unter dem folgenden Link können Sie die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der PV OPTIMUM GmbH als PDF herunterladen:

AGB_PV_OPTIMUM_GmbH.pdf